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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Revision von Lageranlagen und deren
Anpassung an die geltenden Vorschriften
- das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG) und der dazugehörigen
Gewässerschutzverordnung, (GSchV). - die anerkannten Regeln der Technik der Berufsverbände
CITEC SUISSE - die Arbeitsabläufe und Ausrüstungsliste des Berufsverbandes
CITEC SUISSE - kantonale Weisungen
vereinbart wird, erfolgt die Revision im Laufe des betreffenden
Kalenderjahres, nach vorheriger Absprache. Die
Verantwortung für die Absprache des Revisionstermins liegt
beim Auftraggeber.
Technik des Tankrevisionsgewerbes. (Können im Internet
eingesehen werden: http://www.citec-suisse.ch)
- Allgemeine Schutzmassnahmen
Falls die Anlage den geltenden Vorschriften nicht entspricht,
werden die notwendigen Anpassungen anlässlich
der Revision vorgenommen (z.B. Abfüllsicherungssonde,
Messstab, Isolation 1, Reparatur von Rissen im Schutzbauwerk). - Spezielle Schutzmassnahmen
In gewissen Fällen sind spezielle Schutzmassnahmen
notwendig. Falls sich dies als nötig erweist, nimmt die
Nach durchgeführter Tankrevision wird die Anlage probeweise
in Betrieb gesetzt, sofern Lagermedium vorhanden ist. Sollten
sich trotzdem Betriebsstörungen einstellen, so ist die Revisionsfirma
sofort zu benachrichtigen. Diese kommt für Rechnung
Dritter, welche ohne ihre vorherige Zustimmung zugezogen
worden sind, nicht auf.
- Der festgesetzte Richtpreis für die Revision gilt für das gesamte Arbeitsprogramm gemäss den Regeln der Technik und den Arbeitsabläufen für Revisionsarbeiten an Lageranlagen des Berufsverbandes CITEC SUISSE.
- Folgende Tanks werden in Regie gereinigt: Mittelöltanks, Schweröltanks, Betontanks und Tanks, welche ausser Betrieb gesetzt werden. Ferner Anlagen, bei welchen über 10 Jahren keine Innenrevision mehr ausgeführt wurde.
- Die nachfolgenden Arbeiten sind nicht in den Preisen inbegriffen und werden m Bedarfsfall in Regie nach Aufwand verrechnet:
Nicht inbegriffen bei Tankrevision und Sanierungen:
- Erschwerte Zugänglichkeit zur Anlage
- Erschwertes öffnen des Tanks
- Leitungsänderung, Fitting und Schrauben
- Dichtheitsprüfung von erdverlegten Produkte- und
Einfüllleitungen - Mehraufwand für Anlagen welche mit Vollvakuumgerät
ausgerüstet sind - Tankdruckproben
- Reparaturen an defekten Tanks
- Abtransport und Entsorgung der Lagergutrückstände
- Ersetzen von Mannlochdichtungen
- Spülen der Ölleitungen
- Filtrieren des Lagermediums
- Maurer-, Gärtner- und Elektrikerarbeiten
- Montage und Demontage eines bei ausser Betrieb
gesetzten Tanks notwendigen Heizungsprovisoriums
sowie die entsprechende Tankmiete - Polizeilich notwendige Absperrungen und Gebühren
- Durch die Revisionsfirma unverschuldete Wartezeit
und Arbeitsunterbrüche - Alle sonstigen, unter Buchstabe a) nicht erwähnten
Arbeiten und Materialien - Allf. erhobene Rapportbewirtschaftungs-Gebühren
Nicht inbegriffen bei Sichtkontrollen:
- Die Innenreinigung des Behälters
- Die Reinigung von verschmutzten Tankräumen, sowie
das Ausräumen von Gegenständen - Reparaturen und Anpassungen etc.
- Erschwerte Zugänglichkeit zur Anlage
- Dichtheitsprüfung von erdverlegten, nicht überwachten
Produkteleitungen und Leckerkennungsrohren
sowie Einfüllleitungen - Allf. erhobene Rapportbewirtschaftungs-Gebühren
Arbeiten zur Anpassung der Anlage an die geltenden
Vorschriften werden gemäss Offerte oder nach Aufwand
in Rechnung gestellt.
Zahlungsfrist: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum
Bei Sichtkontrollen ist die Gewährleistung generell ausgeschlossen.
Für ausgeführte Revisionsarbeiten, sowie Reparaturen
und Erneuerungen der Anlage richten sie sich nach
den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes
und den Bestimmungen der SIA. Allfällige Mängel
und Störungen sind der Revisionsfirma sofort anzuzeigen,
ansonsten jede Haftung entfällt. Die Garantie erlischt ebenfalls,
wenn der Auftraggeber, ohne Zustimmung der Revisionsfirma,
an der Anlage Reparaturen oder sonstige Eingriffe
vornimmt, oder durch Dritte ausführen lässt. Bei Lieferung
von Fremdfabrikaten übernimmt die Revisionsfirma die gleiche
Garantie, welche die Unterlieferanten gewähren. Voraussetzung
für allfällige Garantieansprüche ist die Erfüllung
aller, dem Besteller obliegenden Vertrags- und insbesondere
der Zahlungsverpflichtungen. Für Folgeschäden (wie Betriebsunterbrüche
etc.) und damit zusammenhängende Aufwendungen
kommt die Revisionsfirma nicht auf. Ebenso
haftet sie nicht für die Kosten von Reparaturen, die infolge
von Einwirkung höherer Gewalt, unrichtiger Behandlung und
natürlicher Abnützung entstehen.
Gerichtstand ist der Geschäftssitz der Revisionsfirma.